HAUSORDNUNG KUNST!RASEN GMBH
§1Geltung der Hausordnung / KUNST!RASEN-Gelände
- (1) Mit„KUNST!RASEN-Gelände“ ist der gesamte Zuschauerbereich gemeint, der nach den Einlasskontrollen zu den Bühnen und Gastronomiebereichen beginnt. Mit Kauf der Eintrittskarte und/oder Betreten des KUNST!RASEN-Geländes unterwirft sich der Besucher dieser Hausordnung.
- (2) DieKUNSTRASEN!GMBH bzw.der jeweilige Veranstalter/Mieter kontrolliert die Einhaltung der Pflichten dieser Hausordnung gegenüber den Veranstaltungsbesuchern.
- §2 Verhalten im Geltungsbereich der Hausordnung
- (1) Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
- (2) Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen, Gebäudeteilen und Freiflächen sowie deren Räumung angeordnet werden. Alle Personen, die sich auf dem KUNST!RASEN-Gelände aufhalten, haben entsprechenden Aufforderungen unverzüglich Folge zu leisten und bei einer Räumungsanordnung die betroffenen Bereiche sofort zu verlassen.
- (3) Jeder Besucher hat Anordnungen der Polizei und der Feuerwehr sowie der Ordnungsbehörden Folge zu leisten.
- (4) Jeder Besucher hat Anordnungen der KUNSTRASEN!GMBH bzw.des jeweiligen Veranstalters/Mieters und des Ordnungsdienstes Folge zu leisten.
§3 Aufenthalt/Eingangskontrollen- (1) Auf dem KUNST!RASEN-Gelände dürfen sich an den Veranstaltungstagen nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte mit sich führen oder ihre Aufenthaltsberechtigung auf andere Art (Akkreditierung) nachweisen können.
- (2) Jeder Besucher ist beim Betreten des KUNST!RASEN-Geländes,
- an Kontrollstellen sowie nach Aufforderung innerhalb des KUNST!RASEN-Geländes verpflichtet, dem Ordnungsdienst der KUNSTRASEN!GMBH bzw. des jeweiligen Veranstalters, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden oder der Polizei seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
- (3) Aus Sicherheitsgründen kann das Verbot der Mitnahme von Taschen und Rucksäcken sowie die Verpflichtung zur Abgabe von Taschen, Rucksäcken und Garderobe zu den ortsüblichen Entgelten angeordnet werden. Soweit keine entsprechenden Verbote bestehen, muss der Besucher damit rechnen, dass Taschen- und Körperkontrollen durchgeführt und mitgeführte Behältnisse, Mäntel, Jacken und Umhänge, auf ihren Inhalt kontrolliert werden. Besucher, die mit der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besuchern führen können, durch den Einlass- oder Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. Für Wertgegenstände, Geld, Schlüssel in abgegebenen Taschen, Rucksäcken oder abgegebener Garderobe wird keine Haftung übernommen.
- (4) Besucher, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, sind vom Betreten des KUNST!RASEN-Geländes ausgeschlossen.
- (5) Besucher, die offensichtlich unter dem deutlichen Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stehen oder Gegenstände/Sachen im Sinne des § 4 (Verbote) mitführen und mit deren Sicherstellung nicht einverstanden sind, werden des KUNST!RASEN-Geländes verwiesen.
- (6) Der Sicherheitsdienst darf, auch mit technischen Hilfsmitteln, Besucher mit ihrem Einverständnis überprüfen und durchsuchen, um ein Verbot gem. § 4 oder einen sonstigen Verstoß gegen diese Hausordnung festzustellen. Verweigert der Besucher seine Zustimmung, so hat er das KUNST!RASEN-Geländes zu verlassen, sofern objektiv die Besorgnis besteht, dass ein Verbleib des Besuchers die Sicherheit der Veranstaltung gefährden könnte. Die Kosten der Eintrittskarte werden in diesem Fall nicht erstattet.
- (7) Alle Auf- und Abgänge, Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sind jederzeit für den bestimmungsgemäßen Zweck freizuhalten.
- (8) Kinder und Jugendlichen unter 16 Jahren haben nur in Begleitung einer erziehungsbeauftragten oder personensorgeberechtigten Person Zutritt. Kinder unter 6 Jahren haben grundsätzlich nur in Begleitung eines Erwachsenen Zutritt. Es gilt das Jugendschutzgesetz.
§4 Verbote
(1) Den Besuchern ist das Mitführen, Bereithalten, Überlassen und Tragen folgender Gegenstände untersagt:
- a) Waffen jeder Art
- b) sonstige Gegenstände, die auch geeignet sind, Verletzungen zu verursachen bzw. hervorzurufen oder Gegenstände, die geeignet sind und bei denen zu vermuten ist, dass sie als Wurfgegenstände
genutzt oder als Waffen eingesetzt werden könnten - c) gewaltverherrlichendes, rassistisches, fremdenfeindliches, antisemitisches sowie rechts- oder
linksradikales Propagandamaterial sowie Fahnen, Transparente, Schriftmaterial, Sticker, Aufnäher oder Kleidungsstücke u. ä., deren Aufschrift/Aufdruck geeignet ist, Dritte oder Bevölkerungsgruppen aufgrund ihrer Hautfarbe, Religion, Herkunft oder sexuellen Orientierung zu diskriminieren - d) Gassprühdosen, ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge
- e) sperrige Gegenstände, wie z.B. Transparente, Fahnen, Banner (größer als DIN A3), Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer, Rucksäcke, Schirme, Taschen (größer als DIN A4), Helme, Sitze jeder Art auch die sogenannten Konzerthocker
- f) Megaphone, Laserpointer
- g) Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchkerzen, Rauchpulver, Rauchbomben, Leuchtkugeln, Leuchtmunition und andere pyrotechnische Gegenstände
- h) Das Mitführen von medizinisch notwendigen Gehhilfen (Rollatoren) ist aus Sicherheitsgründen nur in ausgewiesen Bereichen erlaubt. Flucht- und Rettungswege müssen freigehalten werden. Der Sicherheitsdienst ist berechtigt, Besucher mit körperlichen Einschränkungen aus Sicherheitsgründen umzuplatzieren.
- i) Das Mitführen von Speisen und Getränken ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen gelten für Besucher, die Verpflegung krankheitsbedingt nach Vorlage eines ärztlichen Attestes oder entsprechenden Ausweises, mitführen müssen. Ausgenommen ist auch die Verpflegung von Babys und Kleinkindern.
- Aktualisierungen und weitere Präzisierung dieser Listung finden sich auf der Serviceseite der Homepage unter A-Z.
(2) Den Besuchern ist weiterhin verboten:
- a) gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische sowie rechts – oder
linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Dritte oder Bevölkerungsgruppen aufgrund ihrer Hautfarbe, Religion, Herkunft oder sexuellen Orientierung durch Äußerungen, Gesten oder sonstiges Verhalten zu diskriminieren; - b) Jede Gefährdung anderer Besucher – insbesondere durch „Crowd-Surfen“, „Circle/Wall of death“, „Pogo-Tanzen“ oder das Entzünden von Feuerwerkskörpern, Leuchtkugeln, Leuchtmunition oder sonstigen pyrotechnischen Gegenständen, Magnesiumfackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer o.ä. ist strengstens untersagt und führt zum Ausschluss von der Veranstaltung.
- c) Tiere, mit Ausnahme von Blinden- oder Rettungshunden, mitzuführen;
- d) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen (insbesondere
Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen,
Podeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer) zu besteigen oder zu überklettern; - e) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z. B. Bühnenanlagen, Funktionsräume,
Backstagebereiche), zu betreten; - f) die Anlagen/Verkehrsflächen zu verunreinigen;
- g) Waren aller Art feilzubieten oder zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen oder Sammlungen
durchzuführen; - h) Trillerpfeifen zu benutzen, die geeignet sind, die Veranstaltung zu stören.
- i) verbale oder körperliche Angriffe gegen Besucher oder Personal durchzuführen.
§5 Betretungsausschluss/ Verweisung/ Hausverbote
Personen, die gegen Vorschriften dieser Hausordnung verstoßen, können vom Betreten des Kunstrasengeländes ausgeschlossen oder des Kunstrasengeländes verwiesen und mit einem Hausverbot belegt werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes besteht in diesen Fällen nicht.
§6 Umgang mit Abfällen
Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen.
§7 Inverwahrungnahme von Gegenständen
- (1) Verbotenerweise mitgeführte Gegenstände werden durch den Ordnungsdienst in Verwahrung genommen und –soweit sie nicht für Straf- oder Bußgeldverfahren benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Inverwahrungnahme an den Eigentümer bzw. die Person, von der sie in Verwahrung genommen worden sind, auf Verlangen zurückgegeben.
- (2) Die in Verwahrung genommenen Sachen werden zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten.
- §8 Das Mitführen von Kameras und Videokameras zu Veranstaltungen
- (1) Das Mitführen von Kameras und Videokameras ist, aufgrund von Vorgaben des Veranstalters bzw. des Managements des jeweiligen Künstlers, untersagt. Diese Gegenstände werden daher am Eingang zum KUNST!RASEN-Gelände in Verwahrung genommen und nach der Veranstaltung bzw. beim Verlassen des KUNST!RASEN-Geländes wieder ausgehändigt. Der jeweilige Veranstalter untersagt darüber hinaus eventuell das Fotografieren mit Smartphones, Digitalkameras oder iPods.
- (2) In Ausnahmefällen kann das Fotografieren für private Zwecke erlaubt sein. Dazu darf keine professionelle Kameraausrüstung benutzt werden.
- (3) Film- und Fotoaufnahmen für kommerzielle Zwecke sind grundsätzlich nicht gestattet. Zuwiderhandlungen können strafrechtlich verfolgt werden.
- (4) Bitte beachten Sie vor Betreten des KUNST!RASEN-Geländes
- die Aushänge und Hinweise am jeweiligen Veranstaltungstag.
- §9 Recht am eigenen Bild
Werden durch Mitarbeiter der KUNSTRASEN!GMBH, durch den Mieter/Veranstalter oder beauftragte Unternehmen Fotografien, Film- und/oder Videoaufnahmen auf dem KUNST!RASEN-Gelände zur Berichterstattung oder zu Werbezwecken hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Alle Personen, welche das KUNST!RASEN-Gelände betreten oder sich dort aufhalten, werden durch die vorliegende Hausordnung auf die Durchführung von Foto-, Film- und Videoaufnahmen hingewiesen. Aufnahmen der Teilnehmer und Besucher von Veranstaltungen können, ohne dass es einer Einwilligung des Betroffenen bedarf, nach der Vorschrift des § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) veröffentlicht werden.
§ 10 Lautstärke bei Musikveranstaltungen
Die KUNSTRASEN! GMBH bzw. der jeweilige Veranstalter/Mieter ist verpflichtet, die Besucher darauf hinzuweisen, falls durch die Veranstaltung im Publikumsbereich Schallpegel erreicht werden können, die zur Entstehung eines dauerhaften Gehörschadens beitragen können. Zur Reduzierung des Schädigungsrisikos wird insbesondere die Nutzung von Gehörschutzmitteln empfohlen. Die KUNSTRASEN!GMBH bzw. der jeweilige Veranstalter/Mieter weist bei solchen Veranstaltungen auf entsprechende Risiken im Eingangsbereich des KUNST!RASEN-Geländes hin und stellt den Besuchern auf Verlangen Gehörschutzstöpsel kostenlos zur Verfügung. Es gelten die Vorschriften laut TA Lärm (Schutz der Nachbarschaft), DGUV V3 (Schutz der Beschäftigten), DIN 15905 Teil 5 (Schutz des Publikums).
§ 11 Schlussbestimmungen
- (1) Diese Haus- und Benutzungsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
- (2) Diese Haus- und Benutzungsordnung kann von der KUNSTRASEN!GMBH jederzeit und ohne Angabe
von Gründen geändert werden. Jede neue Ausgabe dieser Hausordnung ersetzt jede ältere Ausgabe
und setzt jene damit außer Kraft. - (3) Diese Hausordnung ist an den Zugängen zum KUNST!RASEN-Gelände öffentlich ausgehängt.
Bonn, April 2020